Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorbemerkung
Die Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. widmet sich der Erfüllung von
Maklerauf- trägen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der
Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen
Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes.
Der Unternehmensbereich Verwaltung widmet sich ebenfalls mit größter Sorgfalt
und im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze der Erfüllung
von Verwaltungsaufträgen für Wohn- und Gewerbeimmobilien aller Art sowie Aufträgen
für weitere in der jeweils aktuellen Gewerbeanmeldung genannte Tätigkeiten wie z.B.
Gebäudereinigung oder Hausmeisterdienste.
Der Unternehmensbereich EDV widmet sich der Entwicklung und Bereitstellung von
Internetdienstleistungen für die Immobilienwirtschaft.
Bitte beachten Sie auch die Nutzungsbedingungen und Hinweise zur Nutzung dieses Internetdienstes.
§ 1 Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten,
Häusern, Geschäftsverkäufen, Verpachtungen, Wohnungs- und Gewerberaumvermietungen sowie die
Beschaffung von Hypothekendarlehen.
Irrtum, Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
Die Angaben zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die der
Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. erteilt wurden. Die Firma
Immobiliendienste Paul Beyer e.K. ist bemüht, über Ver- tragspartner oder Objekte
möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig-
und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
§ 2 Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten/ Offerten
der Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. Gebrauch machen, wenn Sie sich z. B. mit
uns oder dem Eigentümer/Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit dem Empfang des
Angebots/der Offerte - per Post, E-Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf
andere Art und Weise - treten diese AGB in Kraft.
§ 3 Courtageanspruch (Provisionsanspruch)
Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald durch die Vermittlung oder
aufgrund des Nachweises durch die Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. ein Vertrag
zustande gekommen ist, selbst wenn die Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K.
bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit der
Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. zum Abschluss des Vertrages mitursächlich
gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt.
Die Pro- vision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch
Verstei- gerung fällig. Sie ist zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung.
Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Courtagevereinbarung
(Provisionsvereinbarung) oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im
Ange- bot/ in der Offerte festgelegten Courtage. Sofern weder eine Courtagevereinbarung
abgeschlossen wurde noch eine Courtage im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die
Gebührenrechnung gemäß § 4 AGB. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die
Leistung einer Anzahlung oder die übernahme eines Objektes als Vertragsabschluß.
Der Courtageanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung
oder aufgrund eines Nachweises durch die Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K.
der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte
wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer
Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag/Erwerb über ein
anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt.
Die Courtage ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß An- gebot
vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und
Mehrerwerb am Objekt erfolgt.
Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag
aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag auf- grund
eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner
Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag
erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungs- grund
gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 4 Höhe der Courtage (Provision)
Die Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den Kauf/Erwerb von Haus- und Grundbesitz
beträgt für den Käufer 3,00% des Gesamtkaufpreises zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent (=3,57%), sofern nicht eine andere Regelung getroffen
wurde.
- Bei der Vermietung von Wohnraum ist der Mieter verpflichtet, je eine Courtage in Höhe von zwei Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (=2,38 Nettomieten) zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
- Bei der Vermietung von Gewerbeflächen ist sowohl der Vermieter als auch der Mieter verpflichtet, je eine Courtage in Höhe von einer Monatskaltmiete zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (=1,19 Nettomieten) zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
- Bei Abschluss von Pachtverträgen ist sowohl der Vermieter als auch der Mieter verpflichtet, je eine Courtage in Höhe von einer Monatskaltmiete zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (=1,19 Nettomieten) zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
- Wird neben einem Miet- oder Pachtvertrag ein Optionsrecht des Mieters oder Pächters vereinbart, so ist eine weitere Maklercourtage in Höhe einer Monatskaltmiete- oder pacht zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (=1,19 Nettomieten) zu zahlen.
- Bei der Vermittlung eines Vorkaufsrechtes ist der Berechtigte verpflichtet, 1% des Verkehrswertes des Objektes, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes weitere 2% des Kaufpreises, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen (=1,19 % und 2,38%).
- Erfolgt aufgrund des Nachweises der Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. der Erwerb eines Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren, so hat der Erwerber eine Courtage in Höhe von 5,25% des gezahlten Versteigerungserlöses zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (=6,24 %) zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen oder eine dem käuflichen Erwerb gleichwertige Vereinbarung geschlossen wurde.
- Bei Bestellung und übertragung eines Erbbaurechtes beträgt die Courtage 3% vom Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (= 3,57%). Ist kein Kaufpreis vereinbart, so tritt an dessen Stelle der 25-fache Jahreserbbauzins (29,75-facher Jahreserbbauzins incl. MwSt.).
- Bei einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente).
- Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Courtage aufgrund der monatlichen Durchschnittsmiete der Gesamtlaufzeit berechnet.
- Wird in einer Offerte bzw. in einem Exposé eine abweichende Angabe der Courtage genannt, so gilt die dort genannte als vereinbart.
- Wird nichts anderes erwähnt, gilt die genannte Courtage grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe (Zurzeit mal 1,19).
§ 5 Mehrwertsteuer
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuer- satz.
§ 6 Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten der Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 7 Vertraulichkeit der Angebote
Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten
selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als
Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter
Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz
in Höhe der Courtage gemäß § 4 AGB an die Firma Immobiliendienste
Paul Beyer e.K. zu bezahlen.
§ 8 Doppeltätigkeit, Verweispflicht
Die Firma Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. ist berechtigt, auch für den anderen
Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch die
Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K. mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss
eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von
fünf Werktagen nach Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig
nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Für die Rechtzeitigkeit des Wider- spruchs gilt das
Absendedatum (Poststempel). Bei erteiltem Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere
Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.
§ 9 Mitteilungspflicht
Sobald ein Vertragsabschluß über ein durch die Firma Immobiliendienste Paul Beyer e.K.
als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auf- traggeber den
Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf
Anwesenheit bei Vertragsabschluß.
§ 10 Verzug
Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklercourtage in Verzug geraten, so
werden ihm gemäß §1 Abs. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz ab dem Verzugszeitpunkt
Verzugszinsen p.A. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
berechnet.
§ 11 Haftung
Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Karlsruhe
vereinbart.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen nicht oder nicht mehr den gesetzlichen Be- stimmungen entsprechen,
so betrifft das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.